Welche Alternativen zur Stiftung gibt es?

Eine stiftungsrechtliche Beratung wäre unvollständig, wenn sie nicht auch mögliche Alternativen ins Auge fassen würde. Gemeinnützige Zwecke können auch durch einen e.V., durch eine gGmbH (gemeinnützige GmbH), eine Genossenschaft und verschiedene andere Rechtsformen erreicht werden, ebenso kann die Familie auch durch eine intelligente gesellschaftsrechtliche Gestaltung innerhalb einer bestehenden AG oder GmbH dauerhaft geschützt und vor sich selbst bewahrt werden.

Eine Stiftung ist also nicht immer die einschlägige Lösung, zumal die alle 30 Jahre anfallende Erbersatzsteuer die Stiftung gegenüber anderen erbrechtlichen Gestaltungen schlecht dastehen lässt: Wer sein Geld statt auf seine Kinder auf die Enkel oder Urenkel überträgt, lässt einen oder zwei Erbschaftsteuertermine aus. Wer es auf eine Stiftung überträgt, sieht diese alle 30 Jahre einen fiktiven Erbfall durchmachen, unerbittlich, auch wenn dadurch die Vermögenssubstanz der Stiftung angegriffen werden sollte. Wir werden also niemals einen Mandanten zur Errichtung einer Stiftung überreden, sondern aus der Vielfalt der erb- und gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen immer das geeignete Modell auswählen lassen.

Alternativen Stiftung

Brauche ich eine Stiftung und wenn ja, wie viele?

Unsere Darstellung sollte Ihnen vor Augen geführt haben, dass das Stiftungsrecht ein ideales Instrument sein kann – aber nicht in jedem Fall muss – um Probleme des Familienrechts, des Erbrechts und des Steuerrechts auf einem anderen Feld, dem des Stiftungsrechts, auszutragen und zu lösen. Dabei müssen die genannten Gebiete, in denen die Probleme ihren Sitz haben, wie auch des Insolvenz- und Anfechtungsrechts (werden Gläubiger benachteiligt?) und des Sozialrechts (drohen Rückgriffsansprüche wegen Unterhaltsgefährdung?)immer mit berücksichtigt werden.

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Alternativen zur Stiftung

Eine oder mehrere Stiftungen?

Geht Ihre Entscheidung dahin, dass Sie eine Stiftung benötigen und wollen, so stellt sich die Frage: Warum nicht gleich mehrere?

Steuerliche Freibeträge fallen bei verschiedenen (nicht allen) Steuerarten je Stiftung an, nicht je Stifter, und damit gebietet es sich von selbst, beispielsweise für jedes Kind und jeden Enkel eine eigene Familienstiftung zu errichten, welche bei der alle dreißig Jahre anfallenden Erbersatzsteuer die Freibeträge voll ausschöpft.

Außerdem sind Kombinationen wie die Doppelstiftung und die befristete Stiftung aus praktischen Bedürfnissen entstanden, die auch in Ihrem Fall einschlägig sein können.