Das enterbte Kind: Pflichtteils­auseinandersetzung

Als Erben werden herkömmlicher Weise im deutschen Recht die nahen Angehörigen wie Kinder, Eltern oder Enkelkinder mittels Testament oder Erbvertrag eingesetzt. Selbst der Ehegatte kann wegen oder trotz der Ehe mit dem Erblasser auch Erbe oder Miterbe werden. Dies ist in Deutschland die Regel. Doch was passiert, wenn die Erwartungen der Kinder oder des Ehepartners auf eine Erbeinsetzung nicht erfüllt werden, wenn also im Testament verfügt wird, dass nahe Angehörige nicht erben sollen?

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Pflichtteil für nächste Angehörige

Das Bundesverfassungsgericht hat darauf eine Antwort: Es billigt dem Gesetzgeber zu, im Wege des Pflichtteilsrechtes den nächsten Angehörigen und/oder den überlebenden Ehegatten einen Mindestwert am Nachlass des Erblassers zu sichern. Wirtschaftlich geht daher beispielsweise die enterbte Tochter nicht leer aus, sondern kann sich über ihren Pflichtteilsanspruch noch einen Teil des Nachlasses sichern. Dabei gewährt der Gesetzgeber keine bestimmten Sachwerte aus dem Nachlass. Vielmehr billigt der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten lediglich einen Geldanspruch gegenüber dem testamentarischen Erben zu.

In der Praxis wird eine Vielzahl von erbrechtlichen Streitigkeiten geführt, die ihre Rechtsgrundlage im Pflichtteilsrecht haben. Der verstoßene Sohn versucht, wenigstens einen Teil des Vermögens des verstorbenen Vaters zu erhalten, indem er seine Rechte gegenüber der zur Erbin eingesetzten Schwester geltend macht. Die betrogene Ehefrau beansprucht gegen die mittels Testamentes eingesetzte Geliebte des Erblassers ihre Mindestteilhabe am Nachlass.

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