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Wenn es kein gültiges Testament gibt, wird die Erbfolge nach dem Gesetz bestimmt. Die gesetzliche Erbfolge wird in einem Ordnungssystem festgelegt, das sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ergibt.
Erben erster Ordnung sind zunächst die Kinder des Erblassers. Solange es Kinder gibt, die erben, sind andere Verwandte des Erblassers von der Erbschaft ausgeschlossen. Erst wenn keine Kinder des Erblassers als Erbe zur Verfügung stehen, kommen die Enkel und Urenkel in Betracht.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Sind die Eltern verstorben, kommen deren Abkömmlinge, also die Geschwister, dann die Neffen und Nichten des Erblassers in der Erbfolge an die Reihe.
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen. Die Nachkommen der Großeltern sind aus Sicht des Erblassers also Onkel und Tanten, wenn diese nicht mehr leben Cousins und Cousinen des Erblassers.
Bei der vorweggenommenen Erbfolge handelt es sich streng genommen nicht um Erbrecht. Denn der "Erblasser" lebt im Zeitpunkt der Zuwendung noch. Die vorweggenommene Erbfolge birgt sowohl für den künftigen Erblasser als auch den künftigen Erben Chancen und Risiken:
Die Chancen sind zum einen steuerrechtlicher Natur. Denn durch die vorweggenommene Erbfolge lassen sich Steuerfreibeträge gezielt nutzen. Zum anderen können beide Beteiligte über die zukünftige Verwendung der übertragenen Vermögensbestandteile sprechen. Gerade wenn Firmen mit mehreren Mitarbeitern in die nächste Generation übertragen werden, ist dieser Übergang für alle Beteiligten in den meisten Fällen angenehmer und wirtschaftlich zielführender.
Als Risiko gilt, dass der Begünstigte bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers seine Position gegen dessen Willen einsetzen kann. Hier liegt ein Beratungsschwerpunkt des KompetenzCentrums Erbrecht. Durch maßgeschneiderte, individuell angepasste Vertragsgestaltung können Risiken für den Schenker und späteren Erblasser vermindert oder ganz ausgeschaltet werden.
Die rechtliche Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge kann sehr unterschiedlich sein. Welches Instrument die Beteiligten ihren Zielen am nächsten bringt, hängt immer vom Einzelfall ab.
Instrumente der vorweggenommenen Erbfolge sind beispielsweise
Beispielhaft beleuchten wir die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt.
Ausgangspunkt dieser Variante der vorweggenommenen Erbfolge ist der Gedanke, dass ein Vermögensgegenstand, etwa ein Mietshaus, in seinen laufenden Ertrag einerseits und seine bleibende Substanz andererseits aufgeteilt werden kann.
Während das Eigentum an dem Grundstück samt Haus auf die nächste Generation übertragen wird, verbleibt die Miete beim Schenker/künftigen Erblasser. Technisch wird dieses Ziel dadurch umgesetzt, dass der Schenker sich bei der Übertragung des Eigentumsrechts das umfassende dingliche Nutzungsrecht an dem Grundstück – den sog. Nießbrauch – vorbehält.
Vereinfacht gesagt geht das Grundstück zwar auf den Beschenkten über; der Schenker als früherer Eigentümer hält aber die umfassende Nutzungsbefugnis zurück. Diese steht z. B. in Gestalt der Mieteinnahmen nur ihm zu. Der Nießbrauch stellt eine dingliche Belastung des Grundstücks dar, der in das Grundbuch eingetragen wird.
Aus schenkungssteuerlicher Sicht erwirbt der Beschenkte bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein Grundstück, dessen Wert um den Nießbrauch verringert ist.
Darin kann ein ganz erheblicher Steuerspareffekt liegen. Auch wissen wir heute, mit welchen Freibeträgen wir kalkulieren können. Die zukünftigen Freibeträge sind unkalkulierbar, da sie politischen Entscheidungen unterliegen, die heute noch nicht absehbar sind.
Der Nießbrauch ist nicht vererblich und prinzipiell auch nicht übertragbar. Er erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers.
Ertrag- und erbschaftsteuerliche Belastungen können durch maßgeschneiderte Konzepte gemindert oder ganz vermieden werden. Auch die Erstellung dieser Konzepte gehört zum Leistungsspektrum des KompetenzCentrums Erbrecht.
Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben die nächsten Angehörigen des Erblassers, wenn sie durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Die nächsten Angehörigen sind Kinder, Eltern und Ehepartner/eingetragene Lebenspartner des Erblassers.
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Bestimmte Sachwerte können nicht Bestandteil des Pflichtteils sein. Es besteht lediglich ein Geldanspruch gegen den testamentarischen Erben.
Durch bestimmte Faktoren kann der Pflichtteilsanspruch entweder ganz oder teilweise erlöschen. Die wichtigesten Faktoren haben wir hier kurz erläutert:
Bekommt der Pflichtteilsberechtigte noch zu Lebzeiten des Erblassers etwas geschenkt, so kann sich sein Pflichtteil um diesen Betrag verringern.
wenn der Abkömmling
Diese Regelung gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
Wer beim Erben das Finanzamt vergisst, hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Oberhalb der Freibeträge entsteht bei jedem Erbfall und bei Schenkung unter Lebenden oder auf den Todesfall Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Der vom Gesetzgeber so bezeichnete Erwerb von Todes wegen oder unter Lebenden unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer. Den Begünstigten obliegt die Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung. Tun sie das nicht oder zu spät, machen sie sich unter Umständen wegen Steuerhinterziehung strafbar. Davon abgesehen sind die Belastungen durch die Erbschaft-/Schenkungsteuer – je nach Verwandtschaftsgrad - erheblich. Beispielsweise kann der Erbe zur Finanzierung der Steuer gezwungen sein, seine ererbte Immobilie zu beleihen oder zu veräußern.
Wir verfügen über eine langjährige Beratungstradition im Bereich der steuergünstigen Gestaltung von Vermögensübergängen. Viele weitere Informationen finden Sie auch in unserer Kategorie Erbschaftsteuerrecht.