Erbschaftsteuerrecht Bochum

Was ist zu beachten?

Sowohl Erbschaft als auch Schenkung unterliegen der Steuerpflicht.

Grundvoraussetzung für das Entstehen von Erbschaftsteuer und/oder Sch­enkungsteuer ist die persönliche und die sachliche Steuerpflicht.

Liegen die Voraussetzungen für eine Steuerpflicht vor, müssen Erbschaftsteuer und/oder Schenkungssteuer gezahlt werden. Andernfalls begeht der Erbe eine Steuerhinterziehung. Als Anwalt für Erbrecht beraten wir Sie gern zu allen rechtlichen Fragen.

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Erbschaftssteuer

Erbschaft als auch die Schenkung unterliegen der Steuerpflicht.

Grundvoraussetzung für das Entstehen von Erbschaftsteuer und/oder Schenkungsteuer ist die persönliche und die sachliche Steuerpflicht. Die persönliche Steuerpflicht beantwortet die Frage, ob der Vorgang in Deutschland steuerbar ist, die sachliche Steuerpflicht unterscheidet, ob der gesamte Vermögensanfall weltweit der deutschen Erbschaft-/ Schenkungsteuer unterworfen wird oder sich der Umfang der Besteuerung nur auf das Inlandsvermögen erstreckt, beschränkte Steuerpflicht.

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Unbeschränkte
Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn der Erblasser, der Schenker oder Erwerber Inländer ist. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei in erster Linie nicht an. Inländer ist vielmehr jede natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Erbschaftsteuerliche Inländer sind auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht nach den vorstehenden Grundsätzen vor, greift möglicherweise die beschränkte Steuerpflicht.

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Beschränkte
Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beschränkt sich – etwa bei Nichtvorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland – auf den Erwerb von Inlandsvermögen (§ 121 BewG). Welches Vermögen hierzu im Einzelnen zählt, ist im Gesetz definiert.

Ein wesentlicher Nachteil der beschränkten Steuerpflicht ist die Absenkung des persönlichen Freibetrags auf nur 2.000 €.

Weitere Voraussetzung für die Besteuerung ist die sachliche Steuerpflicht. Nach geltendem Erbschaftsteuergesetz sind folgende Vorgänge steuerpflichtig:

Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erbanfall, ein Vermächtnis und ein Pflichtteil. Erben mehrere Personen (Miterben in einer Erbengemeinschaft), wird nicht etwa die Erbengemeinschaft besteuert, sondern jeder einzelne Miterbe mit seinem Anteil.

Der Erbschein bindet grundsätzlich die Finanzbehörde bei der Bestimmung der Erbquoten.

Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer hängt von der Steuerklasse ab.

  • Erwerb von Todes wegen
  • Schenkung unter Lebenden
  • Zweckzuwendungen
  • Vorhandensein von Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins im Abstand von jeweils 30 Jahren

Prozentsätze im Überblick

Steuerklassen

Die Einteilung der Erwerber nach Steuerklassen hat Bedeutung für den Steuertarif. Er ist darüber hinaus stufenförmig ausgestaltet und richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Nach geltendem Recht wird die Steuer nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Die Verringerung oder Vermeidung der Erbschaft- /Schenkungsteuer ist oft ein wichtiger Faktor im Rahmen der Erbgestaltung. Damit ist sie nicht zuletzt auch Steuergestaltung. Denn die erbschaftsteuerliche Belastung kann – wird sie übersehen – existenzbedrohende Auswirkungen beim Erwerber oder auch dem Schenker haben.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs einschlißlichSteuerklasse
123
75.0007%15%30%
300.00011%20%30%
600.00015%25%30%
6.000.00019%30%30%
13.000.00023%35%50%
26.000.00027%40%50%
und darüber30%45%50%
Freibetrag
Ehegatten (Stkl. 1)500.000€
Lebenspartner (Stkl. 1)500.000€
Kinder (Stkl. 1)400.000€
Enkel (Stkl. 1)200.000€
Sonstige Personen der Stkl. 1100.000€
Personen der Stkl. 2 & 320.000€
Beschränkt Steuerpflichtige2.000€

Freibeträge und Steuerbefreiungen

Die sachlichen Steuerbefreiungen nehmen bestimmte Vermögensgegenstände, welche an sich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs berücksichtigt werden müssten, von der Besteuerung aus. Hierzu zählen der Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände, Gelegenheitsgeschenke, die Zuwendung des Familienheims sowie eine Steuervergünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.

Zu den persönlichen Steuerbefreiungen zählen die persönlichen Freibeträge nach Steuerklasseneinteilung einerseits und die Versorgungsfreibeträge andererseits. Es existieren die nachstehenden persönlichen Freibeträge im Erbschaft- / Schenkungsteuerrecht.

Darüber hinaus können dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner des Erblassers sowie seinen Abkömmlingen zusätzlich besondere Versorgungsfreibeträge zustehen.

Bei formwirksamer Erbausschlagung erlischt die Steuerpflicht

Der Erwerb durch Erbanfall geschieht automatisch, unabhängig vom Willen des Erben, Von-Selbst-Erwerb. Dementsprechend führt die Annahme der Erbschaft lediglich zum Verlust des Ausschlagungsrechts. Ist die Erbschaft noch nicht angenommen und die Ausschlagungsfrist nicht abgelaufen und schlägt der Erbe die Erbschaft formwirksam aus, führt dies dazu, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt. Folgerichtig erlischt in diesem Fall auch die Steuerpflicht bzw. der steuerpflichtige Erwerb rückwirkend.

Vorsicht bei geltend gemachten Pflichtteilsanspruch und anschließendem Verzicht

Vorsicht ist geboten bei einem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch und dem anschließenden Verzicht hierauf. Einerseits besteht dann auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten Steuerpflicht (Erwerb von Todes wegen), andererseits handelt es sich bei dem Verzicht um eine freigebige Zuwendung, die ebenfalls der Schenkungsteuer unterliegt.

Das Erbschaftsteuergesetz kennt weitere Erwerbe von Todes wegen wie die Schenkung auf den Todesfall und den insbesondere im Lebensversicherungsbereich verbreiteten Vertrag zugunsten Dritter.

Stichtagsprinzip bei Bestimmung des steuerpflichtigen Erwerbs

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des steuerpflichtigen Erwerbs ist bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig der Tod des Erblassers und bei Schenkungen in der Regel der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; insofern gilt ein strenges Stichtagsprinzip. Besondere Schwierigkeiten kann die Bewertung des Erwerbs, d. h. die Bewertung der im Nachlass bzw. in der Zuwendung enthaltenden Vermögensgegenstände bereiten. Beim Übergang von Grundbesitz wird der Grundbesitz auf den Bewertungsstichtag gesondert festgestellt. Dieser Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid für den später ergehenden Erbschaft- bzw. Schenkungssteuerbescheid bindend und muss daher ggf. rechtzeitig mit dem Einspruch angegriffen werden.

Erbschaftssteuer auch durch Vermächtnis oder Pflichtteil

Gegenstand der Erbschaftsteuer kann auch der Erwerb durch Vermächtnis oder Pflichtteil sein. Vermächtnisgegenstand kann wiederum auch der Anspruch auf eine Rentenzahlung oder die Einräumung eines Nießbrauchsrechts sein. Hierbei hat der Vermächtnisnehmer nach geltendem Recht ein Wahlrecht, ob er den Erwerb sofort in voller Höhe nach dem Kapitalwert versteuert oder ob er sukzessive nach dem Jahreswert die Steuer entrichtet.

Als Erwerb von Todes wegen gilt auch der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Dabei kann man nicht mehr erlangen, als man beantragt hat. Unter welchen Voraussetzungen von einer Geltendmachung des Pflichtteils auszugehen ist, ist noch nicht abschließend geklärt.

Bis zur Geltendmachung kann der Pflichtteilsberechtigte wählen, den Anspruch weiterzuverfolgen oder ggf. auch auf ihn zu verzichten. Dabei löst ein Verzicht keine Erbschaftsteuer aus. Etwas anderes gilt dann, wenn der Verzicht gegen Abfindung erfolgt. Dies führt zur Steuerpflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Abfindung vom durch den Verzicht begünstigten Erben oder von einem Dritten gezahlt wird. In diesen Konstellationen bieten sich viele Gestaltungsoptionen, die wir Ihnen gern erläutern.

Bemessungsgrundlage

Ausgangspunkt für die Berechnung der Erbschaftsteuer ist die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Höhe der Steuerpflicht errechnet sich wie folgt:

Wert des gesamten Vermögensanfalls

– abzugsfähige Verbindlichkeiten und Belastungen

= Bereicherung des Erwerbers

– sachliche Steuerbefreiungen

– persönliche Freibeträge

= steuerpflichtiger Erwerb

– Abrundung auf volle 100,00 €

= Bemessungsgrundlage

Erbschaftssteuerhinterziehung

Wenn ein Steuersünder verstirbt, wird das Strafverfahren endgültig beendet. Seine Steuerschulden beim Finanzamt bestehen jedoch weiter. Der Erbe haftet auch für die Steuerverbindlichkeiten. Auch alle sonstigen Pflichten, wie etwa die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung des Erblassers, gehen auf den Erben über.

Wenn der Erbe die Erbschaft nicht ausschlägt, kann sie für den Erben mit erheblichen Risiken verbunden sein. Diese Risiken können steuerlicher und strafrechtlicher Natur sein.

Handlungspflichten bei Schwarzgeld in der Erbschaft

Grundsätzlich muss der Erbe nicht aktiv nach Schwarzgeld in der Erbschaft suchen. Er muss lediglich dem Finanzamt alle Fakten mitteilen, die ihm vor oder nach der Erbschaft bekannt geworden sind, die auf eine Steuerhinterziehung des Erblassers hindeuten könnten. Diese allgemeine Anzeigepflicht beinhaltet, dass jeder Erwerb dem Finanzamt zu melden ist. Dies gilt, wenn der Erwerb der Erbschaftsteuer unterliegt, innerhalb einer Frist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit der Kenntnis

Berichtigungspflichten bei Fehlern des Finanzamtes

Hat das Finanzamt selbst Fehler zu Gunsten des Erblassers gemacht, ist der Erbe nicht verpflichtet, diese zu offenbaren. Er muss auch nicht nach Fehlern suchen.

Haben der Erbe und der Erblasser noch zu dessen Lebzeiten gemeinsam die Steuerhinterziehung begangen, ist der Erbe ebenso wenig zu einer Offenbarung verpflichtet. Er kann jedoch eine freiwillige Selbstanzeige abgeben. Viele weitere Informationen zur freiwilligen Selbstanzeige erhalten Sie auf unserem Portal steuerstrafrecht24.de.

Berichtigungspflicht der Steuererklärung des Erben

Bemerkt der Erbe erst nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, dass sich in der Vermögensmasse auch unversteuertes Einkommen befand, ist er zur Berichtigung dieser Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.

Ferner hat er zu kontrollieren, ob die ausländischen Erträge in den Steuererklärungen des Verstorbenen enthalten waren.

Berichtigungspflichten der Steuererklärung des Erblassers

Wenn der Erbe bemerkt, dass der Erblasser in seiner Steuererklärung falsche Angaben gemacht hat, die zu einer geringeren Steuerzahlung geführt haben, muss der Erbe diese Steuerhinterziehung dem Finanzamt melden. Dies muss er unverzüglich tun, also ohne schuldhaftes Zögern. Dabei muss der Erbe wirklich wissen, dass falsche Angaben gemacht worden sind. Nicht ausreichend ist, dass er die falschen Angaben hätte kennen können oder müssen. Er muss nicht nur die falschen Angaben kennen sondern zusätzlich auch erkennen, dass diese Angaben zu einer Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung führen können.

Beispiel: Der Erbe weiß, dass sein Onkel, der Erblasser, ein Konto im Ausland besaß. Er denkt sich jedoch dabei nichts weiter und ihm ist nicht bewusst, dass die Erträge nicht ordnungsgemäß in Deutschland oder im Ausland versteuert worden sind. Dann trifft ihn keine Berichtigungspflicht.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Der Erbe bekommt alle Steuerbescheide des Erblasser zur Kenntnis. Wenn auf diesen Steuerbescheiden keine ausländischen Kapitaleinkünfte ausgewiesen sind, obwohl ausländische Konten vorhanden sind, liegt der Verdacht der Steuerhinterziehung derart nahe, dass sich der Erbe nicht auf seine Unwissenheit berufen kann.

Die Frist, in der der Erbe seiner Offenbarungspflicht nachkommen muss, beträgt in der Regel vier Jahre. Häufig versuchen Finanzämter, die Frist auf zehn Jahre auszudehnen. In diesen Fällen sollten Sie sich umgehend bei uns melden, da dieser Versuch durchaus vereitelt werden kann.

Strafrechtliche Risiken

Die finanziellen Folgen einer Offenbarung von Schwarzgeld können für den Erben enorm sein. Deshalb ist der eine oder andere Erbe versucht, die Steuerhinterziehung des Erblassers zu verheimlichen. Dieses Verhalten hat dann zusätzlich strafrechtliche Folgen. Denn dann begeht der Erbe selbst eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Korrektur der Einkommensteuererklärungen des Erblassers einerseits und gegebenenfalls eine Steuerhinterziehung im Rahmen falscher Angaben in der Erbschaftsteuererklärung.

Viele Erben bedenken nicht, dass nicht nur sie selbst eine Mitteilungspflicht haben. Auch Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Vermögensverwalter und viele weitere Stellen haben eine eigene Pflicht gegenüber dem Finanzamt und leiten Informationen weiter. So ist das Risiko einer Entdeckung erheblich höher.

Die vermutete Steuerhinterziehung muss von dem betreffenden Finanzamt jedoch bewiesen werden. Da dieser Beweis nicht ganz einfach zu führen ist, lohnt es sich, einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt für Steuerrecht zu konsultieren. Dieser informiert Sie umfassend über Ihre Möglichkeiten und stellt gegenüber den Beamten des Finanzamtes für Steuerstrafsachen das notwendige Gegengewicht dar.