Stiftungsrecht Bochum

Vermögen über Generationen sichern

Für den Erblasser gibt es zwei Möglichkeiten, die Durchsetzung seines letzten Willens über einen längeren Zeitraum sicherzustellen: Die Dauertestamentsvollstreckung und die Stiftung.

Durch eine Testamentsvollstreckung können Sie sicherstellen, dass insbesondere im Bereich von Unternehmensnachfolgen Ihr letzter Wille kompetent umgesetzt wird. Bei Fragen dazu oder wenn Sie die einen Testamentsvollstrecker beauftragen möchten, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Aber nach dreißig Jahren endet auch die längste Dauertestamentsvollstreckung. Zum Stiftungsrecht können wir Sie als Anwalt für Erbrecht umfassend beraten.

Anwalt Erbrecht

Mediation

Anwalt Erbrecht Bochum

Erbschaftsteuerrecht Bochum

Erbrecht in Russland

Erbrecht in der EU

Erbrecht in Spanien

Erbschaftssteuerrecht in Spanien

Erbrecht International

Erbrecht in Südafrika

Erbfolge

Alternativen zur Stiftung

Testament und erbrechtliche Gestaltung

Erbschaft und Schulden: Die Erbenhaftung

Erbstreitigkeiten / Erbschaftstreitigkeiten

Vermögensnachfolge Bochum

Vorsorge

Nachlassinsolvenz

Pflichtteilsauseinandersetzung

Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Nachlassverzeichnis

Bewertung durch Sachverständigen

Einflussfaktoren auf den Pflichtteil

Verschonung beim Übergang von betrieblichem Vermögen

12 Tipps im Erbrecht

Pflichtteilsrecht Bochum

Erbrecht Dortmund

Erbrecht Duisburg

Erbrecht Düsseldorf

Erbrecht in China

Erbrecht Hamburg

Erbrecht Berlin

prev
next

KompetenzCentrum Erbrecht

Wie ist die zeitliche Grenze zu überspringen?

Was wird in dreihundert Jahren aus dem Vermögen, das Sie gesammelt, aus dem Unternehmen, das Sie aufgebaut haben? Wer schützt Ihr Vermächtnis für immer?

Wenn Sie durch privates Stiftungsgeschäft eine Stiftung errichten und diese durch öffentlich-rechtliche Genehmigung der zuständigen Landesbehörden rechtsfähig wird, wird sie ein selbständiges, autonomes Vermögen, das von Ihrem Vermögen und dem Vermögen Ihrer Erben getrennt ist, und bleibt das für immer.

Eine juristisch sauber errichtete, finanziell ausreichend ausgestattete und über die Jahrhunderte klug geleitete Stiftung lebt buchstäblich ewig.

20.000 Stiftungen in Deutschland, von denen rund 1.000 gemeinnützig sind, haben es bereits vorgemacht.

Zwei Beispiele:

Rechtsanwalt Erbrecht
Anwalt Erbrecht
Ansprechpartner Erbrecht

Beispiel 1

Als der vermögende Frankfurter Bankier und Gewürzhändler Johann Friedrich Städel am 2. Dezember 1816 verstarb, bestimmte er durch Testament, dass von Todes wegen eine Stiftung errichtet werden sollte, die seine Kunstsammlung von 500 Gemälden, 3.000 Zeichnungen und 9.000 Kupferstichen, damals wie heute eine der größten und feinsten in Deutschland, der Öffentlichkeit zugänglich machen und sie für die Nachwelt bewahren sollte.

Allerdings war Städel weniger gewieft als der alte Fugger. Denn Fugger errichtete die Stiftung unter Lebenden zwei Jahren vor seinem Tode und konnte so zusehen, wie das zarte Pflänzchen Wurzeln fasste und zu wachsen begann. Städel setzte auf eine Verfügung in seinem Testament und errichtete die Stiftung von Todes wegen, und schon bald nach dem Erbfall gingen die Streitigkeiten los.

Aus Straßburg und Paris meldeten sich plötzlich entfernte Verwandte, von denen Städel nichts gewusst hatte und fingen an zu prozessieren. Erst nach einer Flut von Rechtsgutachten und Gegengutachten wurde 1829, 13 Jahre nach Städels Tod, ein Vergleich geschlossen, der den Verwandten ¼ des Nachlasses auszahlte und dafür die Stiftung bewahrte. Das Viertel waren immerhin 300.000 Rheinische Gulden, für die damalige Zeit ein Vermögen.

Es dauerte weitere 71 Jahre, bis 1900, bis das damals neue Bürgerliche Gesetzbuch dann die „Lex Städel“ bekam, den § 84 BGB, der bis heute gilt. Der besagt nämlich, dass eine Stiftung auch von Todes wegen errichtet werden kann. Dies war vorher streitig gewesen und führte zu dem jahrelangen Städel-Prozess.

Beispiel 2

Wenn Sie einmal nach Augsburg kommen, dann besuchen Sie doch einfach mal die Fuggerei. Sie wurde von Jakob Fugger dem Reichen (1459 – 1525) gestiftet. Jakob Fugger der Jüngere, genannt der Reiche, war reicher als alle anderen Menschen vor oder nach ihm. Reicher als Gates, Rockefeller oder Rothschild. Auf seine alten Tage trieben ihn aber zwei Sorgen um:

  • Die Erste: Was wird aus meinem Vermögen, wenn ich nicht mehr bin, und wenn meine Neffen Anton und Raimund nicht so geschäftstüchtig sind wie ich?
  • Die Zweite: Was wird aus meiner Seele, der ich mein ganzes Leben lang nur Geld eingesammelt, aber der Gesellschaft nur wenig zurückgegeben habe?

Ein Ergebnis seiner Überlegungen können wir noch heute in der Fuggerei in der Jakoberstraße in Augsburg besichtigen, wo bis heute in der ältesten Sozialsiedlung der Welt in 67 Häusern mit 140 Wohnungen über hundert bedürftige katholische Augsburger Familien für eine Jahreskaltmiete von 0,88 Euro auf je 60 qm Wohnfläche leben.

Die beiden Beispiele zeigen, dass Vermögen über Generationen geschützt werden kann, wenn man die richtigen Wege kennt

Außerdem zeigen die Beispiele, dass man juristisch gut beraten sein und sorgfältig planen muss, wenn die eigene Stiftung gelingen soll.

Deshalb haben wir nach dieser kurzen Einführung die wichtigsten Fragen für Sie zusammengestellt und jeweils knapp beantwortet.

Kontakt

Wir unterstützen Sie

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihres letzten Willens und planen den Vermögensübergang auf die nächste Generation

Rechtsanwalt Erbrecht

KompetenzCentrum Erbrecht

Wie errichte ich eine Stiftung und was kann ich mit ihr anfangen?

Eine Stiftung öffentlichen Rechts kann nur der Staat errichten, und zwar durch Gesetz. Eine Stiftung bürgerlichen Rechts kann jeder Erwachsene errichten, und zwar durch schriftliches Stiftungsgeschäft oder durch Verfügung von Todes wegen. Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt sich ein notarielles Stiftungsgeschäft, und wenn bestimmte Vermögenswerte wie Grundstücke auf die Stiftung übertragen werden sollen, ist es sogar zwingend. Der Stifter legt die Satzung fest und wählt die Stiftungsorgane (zwingend: Vorstand, sinnvoll: Aufsichtsrat) aus, dann stellt er den Genehmigungsantrag bei der jeweils zuständigen Landesbehörde. Nach einigen Monaten und meist ein wenig Gerangel zwischen den Rechtsanwälten des Stifters und der Genehmigungsbehörde über den Wortlaut einzelner Satzungsbestimmungen ist die Stiftung genehmigt und damit errichtet.

Möglich ist eine Stiftung ab 50.000 bis 100.000 Euro, je nach zuständiger Landesbehörde, wirtschaftlich lebensfähig ist die Stiftung aber erst ab 1.000.000 Euro, da sie aus den Erträgen leben soll und in der Regel die Substanz nicht antasten darf.

Übertragung des Vermögens in die Stiftung

Jetzt kann ihr Vermögen übertragen werden. Dieses Vermögen ist damit solches der Stiftung und dem Zugriff des Stifters und seiner Gläubiger ebenso entzogen wie dem der Erben des Stifters. Es lebt jetzt selbständig weiter. Indem der Stifter selbst erster Alleinvorstand wird und dies bis zu seinem Tode bleibt, kann er aber das Beste aus zwei Welten bekommen: Es ist zivil- und steuerrechtlich nicht mehr sein Geld und nicht mehr seine Erträge und trotzdem kann er weiter über sie bestimmen. Kein Wunder, dass in der angelsächsischen Welt nahezu jede Familie einen oder mehrere Trusts zur Versorgung ihrer Nachkommen und für wohltätige Zwecke hat. In Deutschland nimmt das Stiftungswesen dagegen erst in den letzten Jahrzehnten breiteren Raum ein. Etwa die Hälfte aller Stiftungen ist jünger als zwanzig Jahre.

Erträge sollen zeitnah investiert werden

Die lebende Stiftung erwirtschaftet Erträge, z.B. aus einem Unternehmen, aus Immobilien, aus Patenten und Lizenzen und schüttet diese zeitnah an die Begünstigten aus. Das gesetzliche Gebot zeitnaher Verwendung besagt, dass die Stiftung keine großen Gewinnrücklagen aufbauen, sondern ihre Erträge in der laufenden Steuerperiode investieren soll.

Die Begünstigten erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen und versteuern diese entsprechend.

Welche Grundtypen von Stiftungen gibt es?

Grundsätzlich kann eine Stiftung gemeinnützig sein und dafür erhebliche steuerliche Vorteile geltend machen, oder privatnützig sein – etwa der Versorgung der Familie dienen – und nur geringere steuerliche Vorteile erzeugen.

Unter den privatnützigen Stiftungen sind am häufigsten die Familienstiftungen, aber natürlich kann man auch Freunde und andere Gruppen von Menschen oder Zwecke außerhalb der Gemeinnützigkeit verfolgen und damit eine sonstige Privatstiftung errichten.

Doppelstiftung

Wenn man wiederum die Vorteile beider Welten genießen will, so errichtet man eine Doppelstiftung, bestehend aus einer gemeinnützigen Stiftung, die alle Stimmrechte und die meisten Gewinnbezugsrechte an einem Unternehmen hält, sowie eine Familienstiftung, die so viele Gewinnbezugsrechte an einem Unternehmen erhält, wie erforderlich sind, um den Stifter und seine Nachkommen finanziell dauerhaft zu versorgen. Damit kann man die steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit mit dem Versorgungsgedanken kombinieren.

Unternehmensstiftung

Mit der Familienstiftung und der Doppelstiftung bereits angesprochen ist die Unternehmensstiftung. Da eine Stiftung in der Regel nur ihre Erträge ausschütten darf, den Vermögensstamm aber ewig bewahren soll, ist wirtschaftlicher Kern der Stiftung nicht selten ein Unternehmen, das diese Erträge auch erwirtschaftet. Dabei sind wiederum zwei Gestaltungen denkbar: Eine Unternehmensträgerstiftung liegt vor, wenn die Stiftung selbst Unternehmensträger wird, also das Unternehmen betreibt. Eine Unternehmensbeteiligungsstiftung liegt hingegen vor, wenn die Stiftung nur die (alle oder viele) Anteile an einem Unternehmensträger wie einer AG oder GmbH hält, aber nicht selbst der Träger des Unternehmens ist.

Mischformen

Außer der Doppelstiftung sind zahlreiche weitere Mischformen denkbar, z.B. eine Stiftung & Co. KG, bei der die Stiftung als Komplementär die Geschäfte des Unternehmens führt wie eine GmbH bei der GmbH & Co. KG, während die zu versorgenden Familienangehörigen als Kommanditisten die Gewinne beziehen. Damit kann die steuerliche Transparenz der Kommanditgesellschaft genutzt werden, weil die Familienangehörigen besteuert werden und insoweit nicht die Stiftung.

Zustiftung, Anstiftung und Verbrauchsstiftung

Wo die Mittel zu einer rechtsfähigen Stiftung fehlen oder eine solche schon vorhanden ist, kommt eine Zustiftung in Betracht. Da das Steuerrecht die Errichtung und die weitere Kapitalausstattung der Stiftung ganz unterschiedlich behandelt, ist hier aber Vorsicht geboten. Häufig ist das Modell der Anstiftung, bei dem eine Stiftung zunächst mit einer schmalen Kapitalbasis geschaffen wird, und der Stifter dann über die Jahrzehnte durch Zustiftungen diese Kapitalbasis allmählich verbreitet. Da der Begriff der „Anstiftung“ juristisch auch anderweitig belegt ist (man denke an das Strafrecht), ist die Begriffswahl der Stiftungsrechtler etwas verunglückt, vielleicht sollte man von einer „Ansparstiftung“ reden, ein Begriff, den wir gerne zur Erläuterung verwenden, der sich aber noch nicht allgemein durchgesetzt hat.

Außerdem hat der Gesetzgeber den Typus der Verbrauchsstiftung neben der Ewigkeitsstiftung zugelassen und damit klargestellt, dass eine Stiftung satzungsgemäß auch ihr Vermögen verbrauchen und damit aus der Substanz statt aus den Erträgen leben kann.

Zeitstiftung

Neben der Verbrauchsstiftung ist auch eine Zeitstiftung möglich, die nicht die Substanz verbrauchen, aber dennoch enden soll. So kann man eine gemeinnützige Stiftung hinter eine Familienstiftung schalten, wobei die gemeinnützige Stiftung das Vermögen der Familienstiftung nach 29 Jahren und 364 Tagen erwerben soll, um die Erbersatzsteuer der Familienstiftung nach 30 Jahren auf Null zu reduzieren.

Fragen und Antworten

Die verschiedenen Stiftungsarten

Gemeinnützige Stiftungen sind solche, die nur steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Regelungen der Abgabenordnung verfolgen. Dennoch können auch solche Stiftungen zur Versorgung einer Familie eingesetzt werden, denn 1/3 der Erträge dürfen für den Unterhalt des Stifters und seiner Nachkommen eingesetzt werden, ohne dass das Gemeinnützigkeitsprivileg entfällt. Wer also sehr vermögend ist und in der Gewissheit lebt, dass er und seine Familie auch von 1/3 der Erträge über die Jahrhunderte sicher leben werden, weil er ein etabliertes Industrieunternehmen oder eine Privatbank in die Stiftung „einpacken“ kann, der wird diese Rechtsform einer weniger steuerbegünstigten Familienstiftung vorziehen.

Der Stifter kann die Erstausstattung der Stiftung bis zu 1.000.000 Euro steuerlich geltend machen, bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten bis 2.000.000 Euro, und dies alle 10 Jahre. Zustiftungen kann er bis zu 20 % seines jährlichen Einkommens begünstigt vornehmen.

Die gemeinnützige Stiftung selbst zahlt keine Schenkungsteuer auf ihre Erstausstattung und auf die Zustiftungen und keine Einkommensteuer auf ihre Erträge.

Die bis zu 1/3 begünstigten Familienangehörigen erzielen Kapitaleinkünfte und versteuern diese entsprechend, bei gemeinnützigen Stiftungen gibt es auch steuerfrei Begünstigte, z.B. Behinderte oder Hochbegabte, die monatlich eine Unterhaltsbeihilfe oder ein Stipendium erhalten.

Privatnützige Stiftungen sind dagegen solche, die nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. Dieses Schicksal droht nicht nur der absichtlich privatnützigen Stiftung, sondern auch jeder „gemeinnützigen“ Stiftung, deren Satzung in dieser Hinsicht Fehler aufweist, oder die bei der mindestens alle drei Jahre stattfindenden Prüfung der Aufsichtsbehörde auf gemeinnützige Mittelverwendung „durchfällt“ und dann von einer gemeinnützigen zu einer privatnützigen Stiftung umqualifiziert wird. Schon die Überschreitung der 1/3-Grenze der zulässigen Mittelverwendung für die Versorgung der Familie um einen Euro in einem Jahr kann die Gemeinnützigkeit zerstören.

Privatnützige Stiftungen sind steuerlich nur bedingt attraktiv, weil sie alle 30 Jahre unerbittlich Erbersatzsteuer auf ihr ganzes Vermögen auslösen, die nur durch komplexe Langfriststrategien wieder ausgehebelt werden kann, z.B. Abschmelzung oder Umschichtung von Vermögen in anders bewertete Anlageformen. Das Kommunal-Leasing, bei dem im Wege des Sale-and-Lease-Back die Stiftung kommunale Einrichtungen erwirbt und unter Aufnahme von Fremdkapital, um sich selbst ärmer zu machen, an Kommunen zurückverpachtet, ist erfunden worden, um die drohende Erbersatzsteuer bei vermögenden Familienstiftungen auszuhebeln und gleichzeitig notleidenden Kommunen langfristig Liquiditätsspielräume zu eröffnen. So ist in Frankfurt am Main über ein Sale-and-Lease-Back des gesamten U-Bahn-Netzes diskutiert worden, und wenig später wollten die Münchner gar ihr Rathaus verkaufen und zurück pachten. Dass solche Finanzierungsmodelle attraktiv sind, zeigt die Übernahme von Bestandteilen der Londoner Abwasserversorgung durch die Allianz. Sollten Sie also bereits über eine vermögende Stiftung verfügen und die Erbersatzsteuer anstehen, so helfen unsere Experten für Erbrecht, für Steuerrecht und für Verwaltungsrecht gerne dabei, mit einem Sale-and-Lease-Back des Stadions Ihres Lieblingsvereins wenigstens die nächsten dreißig Jahre steuerlich zu optimieren.

Ansonsten gilt: Die privatnützige Stiftung zahlt Schenkungsteuer auf alle ihre durch Errichtung und Zustiftung empfangenen Zuwendungen. Steuerklasse und Freibeträge hängen von dem am weitesten entfernten Begünstigten der Stiftung ab, der satzungsgemäß bedacht werden darf. Ihre Errichtung ist schenkungsteuerrechtlich privilegiert, bei den Zustiftungen gelten die normalen Steuerklassen, Freibeträge und Tarife.

Während die gemeinnützigen Stiftungen ihren tieferen Sinn vor allem im Steuerrecht haben, wurzeln die Familienstiftungen vor allem im Familien- und Erbrecht: Ehegatten machen bei der Scheidung Zugewinnausgleichsansprüche geltend, enterbte Ehegatten und Kinder verlangen Auskünfte und Zahlungen auf Pflichtteilsansprüche. Das alles kann sehr aufwändig sein und hat zu stiftungsrechtlichen Lösungen geführt: Wer es schafft, wesentliche Bestandteile seines Vermögens mindestens zehn Jahre vor seinem Tode oder vor seiner Scheidung in eine Stiftung zu stecken, der kann diese Unannehmlichkeiten vollständig, wer erst später handelt, der kann sie wenigstens teilweise umgehen.

Außerdem schützt die Familienstiftung die Erben vor sich selbst und voreinander: Ist die Stiftung erst einmal errichtet und ausgestattet und sind zehn Jahre vergangen, so können vermeintliche Erben nur noch wenig gegen den Willen des Stifters ausrichten. Denn das Vermögen der Stiftung ist von seinem Vermögen vollständig und endgültig geschieden, und die Hinterbliebenen müssen sich nun mit dem zufrieden geben – und können sich andererseits auch auf das verlassen – was ihnen die Stiftung zuzuwenden hat.

Zugewinnausgleichsansprüche und Pflichtteilsansprüche laufen leer,weil sie sich gegen den Ehegatten oder den Nachlass richten, aber das Vermögen längst in der Stiftung geparkt ist.

Streitigkeiten um Immobilien, Unternehmensanteile und andere Assets finden zwischen den Erben nicht statt, weil sie nicht im Nachlass enthalten sind, sondern in der Stiftung, und mithin nichts da ist, worum es sich zu streiten lohnen würde.

Und wirtschaftlich wenig erfahrene Nachkommen können das Unternehmen und die Liegenschaften der Familie nicht gefährden, weil längst ein externes Management installiert ist, das über die Stiftung alles kontrolliert. Die Nachkommen sind gleichwohl wirtschaftlich abgesichert, indem ihnen die Stiftung den Pfändungsfreibetrag oder pfändungsfreie Sachleistungen wie Wohnung, PKW und anderes zur Verfügung stellt – weit weg von jedem möglichen Zugriff der Gläubiger des Stifters wie auch seiner Nachkommen.

Die Unternehmenskontinuität und die Vermögenssicherung, Asset Protection genannt, werden also durch eine Familienstiftung optimal verwirklicht.

Der Begriff „Doppelstiftung“ ist eigentlich uneben, denn es handelt sich um zwei verschiedene Stiftungen:

Eine Familienstiftung erhält keine Assets und keine Anteile, aber so viele Gewinnbezugsrechte an einem Unternehmen oder aus einem Immobilienengagement, wie zur Sicherung der Begünstigten erforderlich sind.

Die Anteile am Familienunternehmen und die anderen Assets, insbesondere Immobilien, werden in einer gemeinnützigen Stiftung geparkt, die immerhin 1/3 ihrer Erträge ebenfalls für die Versorgung der Familie ausgeben kann. Aber alle Stimmrechte und alle Entscheidungsbefugnisse werden gebündelt und mit einem professionellen externen Management wird für die erforderliche Unternehmenskontinuität gesorgt.

So wird das Beste aus beiden Welten kombiniert: Die gemeinnützige Stiftung ist ein völlig legales Steuerparadies im Inland, und die Familienstiftung erfüllt alle Zwecke, die oben zu ihr dargestellt worden sind. Die Doppelstiftung als Paket aus beiden Stiftungen kombiniert die Vorteile, ohne neue Nachteile zu erzeugen. Denn das Stiftungsmanagement kann beide Stiftungen verwalten, so dass sich ein Mehr an administrativen Kosten (z. B. für Gründung, Steuererklärungen) für zwei Stiftungen recht überschaubar halten lässt.

Da, wie geschildert, eine Stiftung in der Regel nur ihre Erträge ausschütten darf, den Vermögensstamm aber ewig bewahren soll, ist wirtschaftlicher Kern der Stiftung nicht selten ein Unternehmen, das diese Erträge auch erwirtschaftet.

Dabei sind wiederum zwei rechtliche Gestaltungen denkbar: Eine Unternehmensträgerstiftung liegt vor, wenn die Stiftung selbst Unternehmensträger wird, also das Unternehmen betreibt. Diese Konstruktion hat sich in der Vergangenheit nicht bewährt, weil nur die etablierten Formen des deutschen, ausländischen und internationalen Gesellschaftsrechts, also insbesondere die AG und die SE im Großen und die GmbH und die Ltd. im Kleinen, die erforderliche Flexibilität bieten. Die oft angepriesene Stiftung & Co. KG ist also eine mögliche, aber nicht immer die beste Lösung.

Eine Unternehmensbeteiligungsstiftung liegt hingegen dann vor, wenn die Stiftung nur die (alle oder viele) Anteile an einem Unternehmensträger wie einer AG oder GmbH hält, aber nicht selbst der Träger des Unternehmens ist. Damit bleibt die Flexibilität des Gesellschaftsrechts erhalten, und die Stiftung als (Mehrheits-)Eigner hat dennoch die Kontrolle über die Gesellschaft. Die hierdurch entstehende Flexibilität ist durch ein Mehr an administrativem Aufwand (für die Stiftung oben und die Körperschaft unten) in der Regel nicht zu teuer erkauft.

Außer der oben dargestellten Doppelstiftung sind noch zahlreiche weitere Mischformen denkbar, z.B. eine Stiftung & Co. KG, bei der die Stiftung als Komplementär die Geschäfte des Unternehmens führt wie eine GmbH bei der GmbH & Co. KG.

Der Stifter und später die zu versorgenden Familienangehörigen als Kommanditisten beziehen die Gewinne.

Damit kann die steuerliche Transparenz zur Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft genutzt werden, weil die Familienangehörigen besteuert werden und insoweit nicht die Stiftung als Körperschaft und auch nicht – weil dann nicht vorhanden – Ausschüttungen der Stiftung an die Familienangehörigen.

Zu beachten ist dabei aber, dass der Stiftung im Gegensatz zu einer GmbH oder AG die nötige Flexibilität fehlt, um sich um unternehmerischen Leben agil zu bewegen. Auch trägt sie als persönlich haftender Gesellschafter ein nicht zu unterschätzendes Risiko, das zum Untergang der Stiftung durch Überschuldung führen kann. Und schließlich ist je nach Familienkonstellation und Steuersätzen zu überlegen, ob für die Angehörigen eine Versorgung aus der Stiftung mit der dann anwendbaren Abgeltungssteuer oder aus einer KG mit der dann geltenden Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer vorteilhafter ist.

Wo die Mittel zu einer rechtsfähigen Stiftung fehlen oder eine solche schon vorhanden ist, kommt eine Zustiftung in Betracht.

Die Zustiftung bewirkt keine eigenständige neue Stiftung, sondern stattet eine bestehende Stiftung mit noch weiterem Kapital aus.

Dabei kann es sich um die eigene Stiftung des Stifters oder eine andere, bereits etablierte Stiftung handeln.

Da das Steuerrecht die Errichtung und die anschließende weitere Kapitalausstattung der Stiftung ganz unterschiedlich behandelt, ist hier aber Vorsicht geboten.

Auch in güter-, erb- und insolvenzrechtlicher Hinsicht ist die Zustiftung nicht ungefährlich: Für den Zufluss an die Stiftung und für mögliche Ansprüche wegen enttäuschter Zugewinn- oder Pflichtteilserwartung sowie für das Anfechtungsrecht außer- und innerhalb der Insolvenz wegen Benachteiligung kommt es nicht auf die Errichtung der Stiftung, sondern auf den Zeitpunkt des konkreten Vermögenszuflusses an, z.B. die Eintragung im Grundbuch als neuer Eigentümer eines bestimmten Grundstücks. Wer also spät zustiftet, anstatt früh zu errichten und auszustatten, der tut seinen Erben möglicherweise gar keinen Gefallen.

Häufig praktiziert, gerade bei jungen Stiftern, ist das Modell der Anstiftung, bei dem eine Stiftung zunächst mit einer schmalen Kapitalbasis geschaffen wird, und der Stifter dann über die Jahrzehnte durch Zustiftungen diese Kapitalbasis allmählich verbreitet.

Da der Begriff der „Anstiftung“ juristisch auch anderweitig belegt ist (man denke an das Strafrecht), ist die Begriffswahl der Stiftungsrechtler etwas verunglückt.

Vielleicht sollte man besser von einer „Ansparstiftung“ reden, ein Begriff, den wir gerne zur Erläuterung verwenden, der sich aber noch nicht allgemein durchgesetzt hat.

Was ist und was kann eine Verbrauchsstiftung im Gegensatz zur Ewigkeitsstiftung?

Außerdem hat der Gesetzgeber den Typus der Verbrauchsstiftung neben der Ewigkeitsstiftung zugelassen und damit nunmehr klargestellt, dass eine Stiftung satzungsgemäß auch ihr Vermögen verbrauchen und damit aus der Substanz statt aus den Erträgen leben kann.

Sinnvoll ist das bei einem kleinen Stiftungsvermögen, das unter 1.000.000 Euro liegt, und bei dem sich daher aufdrängt, dass die Stiftung ihre Zwecke nicht in Ewigkeit aus den Erträgen erfüllen kann, gerade in einer Niedrigzinsphase, sondern dass über Jahrzehnte ein Verbrauch der Mittel die einzige sinnvolle Möglichkeit zur Versorgung der Begünstigten ist.

In diesem Falle sind die Vorteile der Stiftung und diejenigen der Testamentsvollstreckung aber stets sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Auch kann es sein, dass die Landesgenehmigungsbehörden trotz des gesetzlichen Anspruchs auf eine Stiftung bei Vorliegen der Mindestvoraussetzungen bei einer Verbrauchsstiftung weniger zugänglich sind, weil sie den Gedanken der Ewigkeitsstiftung noch favorisieren.

Neben der Verbrauchsstiftung ist auch eine Zeitstiftung möglich, die nicht die Substanz verbrauchen, aber dennoch enden soll. Manche sprechen daher auch von einer befristeten Stiftung.

So kann man eine gemeinnützige Stiftung hinter eine Familienstiftung schalten, wobei die gemeinnützige Stiftung das Vermögen der Familienstiftung nach 29 Jahren und 364 Tagen erwerben soll, um die Erbersatzsteuer der Familienstiftung nach 30 Jahren auf Null zu reduzieren.

Dadurch werden – wie bei einer Doppelstiftung – die beiden Welten der Gemeinnützigkeit und der Familienversorgung auf intelligente Weisemiteinander kombiniert. Denn auch nach Ablauf von 30 Jahren ist das Vermögen für die Familie nicht verloren, weil die gemeinnützige Stiftung bis zu 1/3 ihrer Erträge für den Unterhalt des Stifters und seiner Angehörigen ausgeben darf.

Weitere wichtige Fragen und Antworten

  • Wie kann der Stifter steuerlich profitieren?

Der Stifter kann die Erstausstattung einer gemeinnützigen Stiftung bis zu 1.000.000 Euro steuerlich geltend machen, bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten bis 2.000.000 Euro, und dies alle 10 Jahre. Zustiftungen kann er bis zu 20 % seines jährlichen Einkommens begünstigt vornehmen.

Bei einer Familienstiftung oder sonst privatnützigen Stiftung verliert der Stifter zunächst einmal, da Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Errichtung und bei jeder Zustiftung anfällt, allerdings mit Freibeträgen und Steuerklassen entsprechend den Begünstigten.

  • Welche Einkünfte erzielt eine Stiftung und wie sind diese zu versteuern?

Die Stiftung selbst erzielt zunächst Einkünfte aus Errichtung bzw. Erstausstattung und Zustiftungen als freigebige Zuwendungen, für welche Schenkung- oder Erbschaftsteuer in unterschiedlicher Höhe anfällt.

Steuerklasse und Freibetrag richten sich zum einen danach, ob es sich um die Erstausstattung einer Stiftung anlässlich der Errichtung oder um spätere Zustiftungen handelt, zum anderen danach, welche Steuerklasse und welchen Freibeträge der am weitesten entfernte Begünstigte in Anspruch nehmen kann.

Soweit Betriebsvermögen Verschonungen unterliegt – die sich alle paar Jahre ändern, weil das Bundesverfassungsgericht bisher jede gesetzliche Regelung „gekippt“ hat und dies vielleicht auch künftig tun wird – kann auch die Stiftung solche Verschonungen in Anspruch nehmen.

Im Übrigen kann die Stiftung alle Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes verwirklichen mit Ausnahme der nichtselbständigen Tätigkeit (als juristische Person kann sie im Gegensatz zu einem Menschen kein Angestellter oder Arbeiter sein).

Durch die einen fiktiven Erbfall simulierende Erbersatzsteuer wird die Stiftung alle dreißig Jahre der Erbschaftsteuer unterworfen, was komplexe strategische Gestaltungen erforderlich macht, wie beispielsweise das schon geschilderte Sale-and-Lease-Back und Kommunal-Leasing.

  • Welche Einkünfte erzielen die Begünstigten und wie sind diese zu versteuern?

Die Begünstigten jedenfalls einer Familienstiftung erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterworfen sind.

Ist dies nicht gewünscht, etwa bei einer sehr großen Zahl von Begünstigten mit einem Steuersatz, der regelmäßig unter dem Abgeltungsteuersatz liegt, so ist an die oben geschilderte Stiftung & Co. KG zu denken, bei der die Einkünfte nicht in der Stiftung, sondern in der transparent besteuerten Kommanditgesellschaft bei den Kommanditisten erzielt werden.

Wir freuen uns darauf, Sie zu Ihrer Stiftung oder Ihren Stiftungen ausführlich beraten zu dürfen. Termine können Sie bundesweit über die zentrale Rufnummer 0234/338 53 124 vereinbaren.