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Tipps für Erblasser

  • Mit einem Testament gehen Sie sicher, dass genau die Personen erben, von denen Sie das wünschen.
  • Wenn Sie kein Testament errichten, werden die Erben im Wege der gesetzlichen Erbfolge ermittelt. Setzen Sie sich bereits jetzt damit auseinander, wer Sie in diesem Fall beerben würde.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihr Vermögen auch dann in die richtigen Hände kommt, wenn der Wunscherbe den Erbfall selbst nicht erleben sollte.
  • Mit Vermächtnissen können Sie einzelne Vermögensgegenstände oder Gebrauchsrechte Personen zukommen lassen, die nicht Erben werden sollen.
  • Sorgen Sie dafür, dass Ihr Wille auch nach Ihrem Tode noch Geltung hat und umgesetzt wird.
  • Gerade für den Fall, dass die Erben für die Verwaltung des Nachlasses noch zu jung oder unerfahren sind, stellt die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ein geeignetes Absicherungsinstrument dar.
  • Insbesondere in Fällen, in denen die eigenen Kinder als Erben nicht in Frage kommen und das Vermögen auf die Enkel übergehen, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oft angezeigt.
  • Damit möglichst wenig von Ihrem Vermögen an den Fiskus abgeführt werden muss.
  • Berücksichtigen Sie die steuerlichen Freibeträge. Schenkungen zu Lebzeiten können steuerlich sinnvoll sein.
  • Es kann auch sinnvoll sein, das zu vererbende Vermögen auf mehrere Personen zu verteilen.
  • Steuerliche Vorteile kann auch die Anordnung von Vermächtnissen haben, mit denen Sie einzelne Vermögensgegenstände oder Gebrauchsrechte Personen zukommen lassen, die nicht Erben werden sollen.
  • Betriebsvermögen wird im Gegensatz zu Privatvermögen steuerlich begünstigt. Gerade bei Grundstücken gibt es hier Gestaltungsmöglichkeiten.
  • Übergeben Sie diese dem Bevollmächtigten und Ihrem Arzt.
  • Oft geht dem Tod eine Zeit voraus, in der ein Mensch keine eigenen Entscheidungen mehr treffen oder äußern kann. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer in einer solchen Situation für Sie entscheiden soll.
  • Mit der Patientenverfügung können Sie im Voraus festhalten, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen und welche ablehnen. So bestimmen Sie nicht nur, was den Ärzten erlaubt sein soll, sondern erleichtern es Ihren Angehörigen und Bevollmächtigten, in Ihrem Sinne zu handeln.
  • Die eigenen Vermögensverhältnisse stellen für die meisten Menschen einen Teil des höchstpersönlichen Lebensbereichs dar und werden daher vertraulich behandelt. Die Einzelheiten sind den Erben daher oft nicht bekannt. Um diesen eine langwierige und unter Umständen dennoch erfolglose Suche zu ersparen, empfiehlt es sich, eine Aufstellung der relevanten Vermögenspositionen für den Erbfall bereitzustellen.
  • Eine Vermögensübersicht sollte insbesondere Informationen über alle dem Erblasser gehörenden Grundstücke enthalten. Es sollten alle im In- und Ausland befindlichen Konten sowie Schließfächer aufgelistet sein. Dazu gehören auch alle Passwörter und PIN-Codes. Befinden sich in Ihrem Eigentum auch besonders wertvolle Gegenstände wie Schmuck, Kunstobjekte, Sammlerstücke etc. sollte Sie diese ebenfalls auflisten.
  • Um die Informationen einerseits vor dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen, andererseits aber den Erben leicht zugänglich zu machen, sollten Sie die Dokumente bei einem Notar, Rechtsanwalt oder einer Bank Ihres Vertrauens in Verwahrung geben. Den Erben sollten Sie lediglich mitteilen, an wen Sie sich im Erbfall wenden müssen.
  • Klären Sie, was mit Ihren Inhalten im Internet passieren soll. Geben Sie Ihren Erben die Möglichkeit, diese zu sichern und in Ihrem Sine damit umzugehen, indem Sie Ihnen die Zugangsdaten hinterlassen.
  • Die Daten sollten Sie sicher aufbewahren, bspw. in einem Schließfach für das nur Sie und der Berechtigte Zugang haben. Sie können die Daten auch bei dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens in Verwahrung geben.

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Tipps für Erben

Sind Sie Erbe, Vermächtnisnehmer oder lediglich Pflichtteilsberechtigter?

  • Die Bestattungskosten sind grundsätzlich vom Erben zu tragen. Diese belaufen sich üblicherweise auf weit über 2.000,- €.
  • Klären Sie, wer die Bestattung vornehmen darf/muss.
  • Auch wenn der Erbe für die Bestattungskosten aufzukommen hat, ist er nicht unbedingt für die Durchführung der Bestattung verantwortlich oder berechtigt. Diese Bestimmungen stehen allein den nahen Angehörigen zu oder den Personen, die der Erblasser hierzu berechtigt hat (z. B. Vorsorgebevollmächtigten) zu.

Überschuldeter Nachlass?

  • Übersteigen die im Nachlass befindliche Verbindlichkeiten die darin enthaltenen werthaltigen Vermögenswerte, ist dieser überschuldet. Der Erbe kann sich dieses Nachlasses durch die Ausschlagung entledigen. Die Ausschlagung ist insbesondere für im Inland lebende Erben grundsätzlich nur innerhalb eines sehr kurzen Zeitfensters möglich. Wann die Frist hierzu abläuft, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.
  • Ist das Erbe angenommen, kann es nicht mehr ausgeschlagen werden. Eine Annahme ist schnell geschehen, bspw. durch die Inbesitznahme oder Veräußerung von Nachlassgegenständen.
  • Lassen Sie sich über die Möglichkeiten aufklären, wie Sie Ihr Vermögen vor den Schulden des Erblassers – unter Umständen auch ohne Ausschlagung – schützen können.
  • Dreimonatseinrede: Der Erbe hat grundsätzlich die Möglichkeit, in den ersten 3 Monaten nach Annahme der Erbschaft die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern.
  • Übergeben Sie diese dem Bevollmächtigten und Ihrem Arzt.
  • Oft geht dem Tod eine Zeit voraus, in der ein Mensch keine eigenen Entscheidungen mehr treffen oder äußern kann. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer in einer solchen Situation für Sie entscheiden soll.
  • Mit der Patientenverfügung können Sie im Voraus festhalten, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen und welche ablehnen. So bestimmen Sie nicht nur, was den Ärzten erlaubt sein soll, sondern erleichtern es Ihren Angehörigen und Bevollmächtigten, in Ihrem Sinne zu handeln.
  • Die steuerrechtliche Beratung und Gestaltung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich im Nachlass Betriebsvermögen und/oder Grundstücke befinden. Die Erben laufen nicht selten Gefahr, durch „falsche“ Handhabung die durch den Erblasser gewonnenen steuerlichen Vorteile zu zerstören und erhebliche Steuerbelastung auszulösen.
  • Das Familienwohnheim genießt steuerliche Begünstigungen. Damit diese ausgenutzt und erhalten werden können, müssen die Erben einige Regeln einhalten.
  • Auch über eine Ausschlagungsvereinbarung zwischen Erben und ihren Kindern lassen sich steuern sparen.
  • Stellen Sie sicher, dass das ererbte Vermögen auch nach Ihrem Tode in den „richtigen Händen“ verbleibt. Insbesondere bei Betrieben ist es für den Erhalt des Vermögens essentiell, dass Sie bei Ihrer Erbfolge adäquate Verfügungen treffen.
  • Auch hier gilt es, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.