Nachlass­verzeichnis

So erhält der Pflichtteilsberechtigte oftmals auf Nachfragen an den Erben keinerlei Reaktion. Der Gesetzgeber hat jedoch klar und eindeutig durch § 2314 BGB normiert, dass der Erbe verpflichtet ist, dem Pflichtteilsberechtigten ein Verzeichnis über den Nachlass aufzustellen. Bereits über die Vollständigkeit und Detailliertheit dieser Nachlassverzeichnisse kommt es häufig zum Streit zwischen den Beteiligten.

Es ist daher nicht unüblich, ein so genanntes notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen. Der Erbe ist verpflichtet, einen Notar zu beauftragen, der ein Nachlassverzeichnis als unparteiischer Dritter erstellt.

Hat man dann als Pflichtteilsberechtigter ein Nachlassverzeichnis erhalten, so wird dies mit eigenen Erkenntnissen und eigener Wahrnehmung auf eine gewisse Plausibilität geprüft. Außerdem kann der Notar zu weitergehenden Ermittlungen verpflichtet sein.

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