Erbschaftsteuerrecht Bochum

Was ist zu beachten?

In der Vorsorge werden alle Angelegenheiten geregelt, die mit Alter, Krankheit und Tod zusammenhängen. Wir haben hier die wichtigsten Themen zusammengefasst, die Sie konkret regeln sollten und bieten folgend einen umfassenden Überblick über die Themen:

Die wichtigen Informationen über die Erstellung eines Testaments finden Sie in der Kategorie Testament und erbrechtliche Gestaltung.

Mediation

Anwalt Erbrecht Bochum

Stiftungsrecht

Erbschaftsteuerrecht Bochum

Erbrecht in Russland

Erbrecht in der EU

Erbrecht in Spanien

Erbschaftssteuerrecht in Spanien

Erbrecht International

Erbrecht in Südafrika

Erbfolge

Alternativen zur Stiftung

Testament und erbrechtliche Gestaltung

Erbschaft und Schulden: Die Erbenhaftung

Erbstreitigkeiten / Erbschaftstreitigkeiten

Vermögensnachfolge Bochum

Nachlassinsolvenz

Pflichtteilsauseinandersetzung

Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Nachlassverzeichnis

Bewertung durch Sachverständigen

Einflussfaktoren auf den Pflichtteil

Verschonung beim Übergang von betrieblichem Vermögen

12 Tipps im Erbrecht

Pflichtteilsrecht Bochum

Erbrecht Dortmund

Erbrecht Duisburg

Erbrecht Düsseldorf

Erbrecht in China

Erbrecht Hamburg

Erbrecht Berlin

prev
next

Vorsorgevollmacht

Die persönlichen Angelegenheiten im eigenen Sinne regeln: Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Doch wenn man dazu selbst, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage ist, muss jemand anderes die Entscheidungen treffen. Sicherzustellen, dass die Entscheidungen im eigenen Sinne getroffen werden, ist Zweck der Vorsorgevollmacht.

Die Vorsorgevollmacht wird regelmäßig einer engen Vertrauensperson ausgestellt. Diese trifft dann die persönlichen Entscheidungen, die normalerweise jeder selbst zu treffen hat. Mit der Bestellung einer Vertrauensperson wird verhindert, dass eine Behörde oder ein Gericht unter Hinzuziehung eines Betreuers über die weitere Lebensgestaltung entscheidet.

Schriftliche Niederlegung ist unbedingt geboten

Die Vorsorgevollmacht sollte unbedingt schriftlich niedergelegt werden. Besondere Formvorschriften sind zwar grundsätzlich nicht zu beachten, aus Gründen der Klarheit und Beweisbarkeit ist die Schriftform aber praktisch unverzichtbar.

Müssen durch den Bevollmächtigten auch Grundstücksgeschäfte durchgeführt werden oder ist eine Betätigung im Handels- oder Gesellschaftsrecht erwünscht, ist die Vorsorgevollmacht vom Notar zu beurkunden.

Banken haben mitunter eigene Formulare zur Bevollmächtigung. Diese Vollmachten machen den Umgang mit der Bank einfacher. Umgekehrt ist nicht garantiert, dass Gerichte und Behörden das Formular Ihrer Bank akzeptieren.

Kontakt

Wir unterstützen Sie

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihres letzten Willens und planen den Vermögensübergang auf die nächste Generation

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung wird der höchstpersönliche Wille für die medizinische Behandlung in dem Fall, dass Behandlungswünsche nicht mehr selbst geäußert werden können, zum Ausdruck gebracht. Auch die medizinische Nicht-Behandlung kann Gegenstand der Patientenverfügung sein, zum Beispiel der Wunsch, dass die Behandlung abgebrochen wird.

Ein Arzt klärt über die medizinischen Konsequenzen der in der Patientenverfügung getroffenen Bestimmungen auf.

Wir hingegen bieten Ihnen – als Rechtsanwälte/Fachanwälte aus Bo­chum – Beratung aus juristischer Sicht. Denn wer sich dazu entschließt, eine Patientenverfügung zu verfassen, möchte auch sicher gehen, dass der behandelnde Arzt daran gebunden ist. Nur dann wird der eigene Wille zuverlässig umgesetzt.

Was wird in der Patientenverfügung geregelt?

In einer Patientenverfügung stehen neben den medizinischen Behandlungswünschen die persönlichen Wertvorstellungen im Vordergrund. Aufgrund welcher Beweggründe, religiöser oder moralischer Anschauungen jemand zu seiner Überzeugung gelangt ist, spielt für die behandelnden Mediziner eine wichtige Rolle, wenn es um die Auslegung der Patientenverfügung geht. Eine Auslegung wird immer dann notwendig, wenn der konkret eingetroffene Fall nicht in der Patientenverfügung geregelt ist.

Rechtswidriges Verhalten kann in einer Patientenverfügung nicht gefordert werden. So ist der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe nicht in eine Patientenverfügung aufzunehmen, wenn der Patient in Deutschland lebt.

Verzicht auf sinnlose lebensverlängernde Maßnahmen

Hingegen kann ein Verzicht auf sinnlose lebensverlängernde Maßnahmen in die Patientenverfügung aufgenommen werden. Auch die Frage, ob schmerzlindernde Mittel, die unter Umständen eine lebensverkürzende Wirkung haben, eingesetzt werden dürfen, sollte Bestandteil der Patientenverfügung sein. Des Weiteren sollen Behandlungen wie die Verwendung von Antibiotika, künstliche Ernährung, Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, Dialyse und künstliche Beatmung geregelt werden. Organspenden, Blut- und Plasmaspenden sowie die Einstellung zu einer Obduktion sind weitere Punkte, die eine Patientenverfügung enthalten sollte.

Patientenverfügung in Verbindung mit Vorsorgevollmacht

Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an den behandelnden Arzt. In Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht kann sie sich jedoch auch an den Betreuer oder Bevollmächtigten richten und diesen in seinem Handeln leiten. Es ist demnach sinnvoll, eine Patientenverfügung gemeinsam mit einer Vorsorgevollmacht zu errichten.

Die Patientenverfügung sollte möglichst immer aktuell gehalten werden, damit sie im Falle eines Falles auch zur Anwendung kommt. Dies wird unkompliziert durch handschriftliche Bestätigungs­vermerke erreicht. Diese, einmal jährlich auf dem Dokument mit Datum versehen, reichen aus, um eine wunschgemäße Betreuung sicher zu stellen. Der Widerruf ist formlos möglich, wenn sich Ihre Ansichten und Wünsche ändern.

Bestattungsanordnung

Mit einer Bestattungsanordnung wird geregelt, wer im Falle des eigenen Todes die Einzelheiten der Bestattung entscheiden darf. Wenn der Erblasser keine Anordnung trifft, gibt das Landesrecht die Reihenfolge vor, z. B. in Nordrhein-Westfalen:

  1. Ehegatte/eingetragener Lebenspartner
  2. Volljährige Kinder
  3. Eltern
  4. Volljährige Geschwister
  5. Großeltern
  6. Volljährige Enkelkinder

Bestattungsrecht NRW

In NRW (und damit auch in Bochum) liegt die Verantwortung für die Friedhöfe bei den Gemeinden. Diese sind Ansprechpartner der Angehörigen eines Verstorbenen.

Auch die katholische und die evangelische Kirche als Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie einige andere Religionsgemeinschaften dürfen Friedhöfe unterhalten. Sie sind daher ebenfalls ein möglicher Ansprechpartner auf der Suche nach einer letzten Ruhestätte.

Rechtsanwalt Erbrecht

Regelungen in der Bestattungsanordnung mit dem Rechtsanwalt treffen

Es kann jedoch sein, dass sich die Personen, denen das Gesetz die Entscheidungsbefugnis zuteilt, untereinander uneins sind. Deshalb ist es sinnvoll, eine konkrete Verfügung – am besten zusammen mit einem unserer erfahrenen Rechtsanwälte/­Fachanwälte aus Bochum – zu treffen. In dieser Bestattungsverfügung (oder Bestattungsanordnung) ist es zweckmäßig, folgende Regelungen zu treffen:

  • Benennung und Bevollmächtigung des Totenfürsorgeberechtigten (dieser entscheidet über weitere Fragen zur Beerdigung)
  • Bestimmung über die Art und Weise der Bestattung
  • Erd-, Feuer- oder Seebestattung
  • Ort der Grabstelle (ggf. konkrete Benennung des Friedhofs)
  • Nähere Regelungen zur Trauerfeier (Ablauf, Musik, kirchlich oder weltlich)
  • Namensliste mit Adressen und Telefonnummern der zur Beerdigung einzuladenden Personen
  • Mitteilung über Sterbegeldversicherungen oder sonstige Geldbestände für die Bestattung. Alternativ:
  • Bestattungsvorsorgevertrag (siehe unten)
  • Verweis auf Testament oder andere letztwillige Verfügungen

Im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrags kann der Erblasser die für die Bestattung benötigte Summe bereits zu Lebzeiten an einen Bestatter seiner Wahl entrichten. Dieser ist dann aus dem Vertrag ggf. auch Jahre später noch verpflichtet, die Bestattung durchzuführen. In dem Vertrag können dann auch konkrete Bestimmungen zum Ablauf der Bestattung festgelegt werden. Ergibt sich aus der geleisteten Summe und den tatsächlichen Kosten eine Differenz, wird diese entweder aus dem Nachlass gezahlt oder ist von den Erben zu zahlen.

FAQ

Was regelt die Friedhofssatzung?

Die Gemeinden oder Kirchen als Friedhofsträger erlassen eine Friedhofssatzung, die alles regelt, was nicht schon durch Gesetz geregelt ist. Wer eine Grabstätte plant – z. B. mit einem ausgefallenen Grabmal – muss sich mit dieser auseinandersetzen. In der Friedhofssatzung wird geregelt, welche Formen der Bestattung in der jeweiligen Stadt oder Kirchengemeinde zulässig sind, wer die Grabstätte nach dem Ableben des Erwerbers nutzen darf und muss. Auch über die Grabnutzungszeiten kann man sich in der Friedhofssatzung informieren. Die Friedhofssatzungen der Städte finden Sie auf den Internetseiten der Stadtverwaltungen, die der Kirchen auf den Internetseiten der Gemeinden.

Um Kinder vor Kinderarbeit zu schützen, dürfen Grabsteine aus Naturstein nur unter engen Voraussetzungen (Zertifizierung oder Import der Natursteine vor einem Stichtag) aufgestellt werden. Hierbei ist die Seriosität des Grabsteinmetz‘ und des Bestattungsunternehmens, mit dem man sich vertragsmäßig bindet, von großer Bedeutung. Verstöße können nämlich als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und das Grabmal ggf. entfernt werden.

Bei der Bestattung ist nicht alles erlaubt: Die drei Ziele der Wahrung der Totenwürde, der gemeinschaftlichen Glaubensüberzeugungen des Verstorbenen und seiner Hinterbliebenen sowie das allgemeine Empfinden der Bevölkerung sollen in jedem Einzelfall zu einem Ausgleich gebracht werden. Eine Sperrfunktion für alle drei Ziele entfaltet der gebotene Gesundheitsschutz der Bevölkerung.

Das Gesetz regelt, wer in welcher Reihenfolge zur Bestattung verpflichtet – und daher auch berechtigt – ist: Ehegatte/Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder, die Gemeinde des Sterbeortes.

Die Hinterbliebenen müssen unverzüglich die Leichenschau veranlassen. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen ist dazu die Leitung verpflichtet.

Die Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung obliegen den Ärzten. Von dieser Pflicht freigestellt sind nur Angehörige des Rettungsdienstes, solange sie im Einsatz sind. Bei Nachfragen müssen die Haus- und Fachärzte, die bisher behandelt haben, den tätig werdenden Ärzten Auskunft geben.

Finden Ärzte Hinweise auf Suizid, Unfall oder Fremdeinwirkung, so brechen sie die Leichenschau ab, unterrichten unverzüglich die Polizei und sichern bis zu deren Eintreffen die Leiche und den Fundort vor Veränderungen.

Eine Obduktion setzt grundsätzlich die lebzeitige schriftliche Einwilligung oder die spätere Einwilligung nächster Personen in entsprechender Anwendung des Transplantationsrechts voraus. Bei einem nicht natürlichen Tod kann auch die Staatsanwaltschaft aktiv werden.

Särge, Totenbekleidung und Grabbeigaben müssen biologisch abbaubar sein.

Die Überführung des Toten in eine Leichenhalle muss binnen 36 Stunden geschehen, aber nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung.

Bei der Trauerfeier muss der Sarg geschlossen bleiben, wenn keine anderslautende Genehmigung der zuständigen Behörde (örtliche Ordnungsbehörde) vorliegt.

Die Hinterbliebenen können zwischen Erd- und Feuerbestattung wählen. Die Bestattungsentscheidung kann lebzeitig der Betroffene treffen, wenn er das 14. Lebensjahr erreicht hat und nicht geschäftsunfähig war. Ansonsten entscheiden die Hinterbliebenen in der oben genannten Reihenfolge ihrer Verantwortlichkeit.

Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach dem Tode vorgenommen werden. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzes soll so die Bestattung von Scheintoten ausgeschlossen werden.

Bestattungen müssen auf dem Friedhof vorgenommen werden. Sondergenehmigungen – z. B. für Familiengrüfte – sind möglich.

Feuerbestattungen dürfen erst nach einer weiteren Leichenschau und formularmäßigen Bescheinigung, dass kein Verdacht auf nicht natürlichen Tod besteht, vorgenommen werden. Auf diese Weise soll Beweisvernichtung vorgebeugt werden.

Totenasche darf nur auf einem Friedhof oder zur See beisetzt werden.

Die Beförderung Toter in der Öffentlichkeit ist nur in einem geeigneten und dicht verschlossenen Behältnis zulässig. Insoweit richten sich entsprechende Anforderungen an die gewerblich tätigen Bestattungsunternehmen.

Eine Beförderung ins Ausland ist nicht ohne weiteres zulässig, sondern setzt eine behördliche Genehmigung oder eine besondere Leichenschau voraus. Auch bei dem Erlass dieser Bestimmung war die Sorge vor Beweisvernichtung bei nicht natürlichem Tode am Werk.

Außerdem setzt die Beförderung ins Ausland einen Leichenpass nach amtlichem Muster voraus.

Die meisten gesetzlichen Verpflichtungen sind mit Ordnungswidrigkeitentatbeständen mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro flankiert. Es wäre also nicht nur pietätlos, sondern auch kostspielig, auf diesem Gebiet Fehler zu machen.

Eine Verordnungsermächtigung an das Landesgesundheitsministerium ergänzt das NRW Bestattungsgesetz und macht es gegebenenfalls erforderlich, sich über weitere Vorschriften neben dem Gesetz selbst zu informieren